Satzung des Vereins „Förderkreis Integration
Holtriem“
§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der
Verein führt den Namen „Förderkreis Integration Holtriem“. Nach Eintragung ins
Vereinsregister lautet der Name „Förderkreis Integration Holtriem e.V.“
(2) Der Verein
hat seinen Sitz in Holtriem.
(3) Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Zweck
des Vereins ist die Förderung der Integration von Einwohnern mit Migrations-hintergrund.
Hierunter ist gleichermaßen eine Willkommenskultur zu verstehen, die
Neuankömmlingen das Einleben in die bestehende Kultur und Arbeitswelt
erleichtert, als auch die Schaffung und der Erhalt eines Klimas, in dem ein
steter kommunikativer Austausch unterschiedlicher Kulturen auf der Basis
gegenseitiger Wertschätzung gewährleistet ist.
(2) Die
Aufgaben des Vereins leiten sich aus dem Zweck ab und umfassen daher
grundsätzlich alle Maßnahmen, die geeignet sind den Vereinszweck zu fördern.
Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich:
- Hilfestellungen
zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse, die ein selbstständiges Zurechtfinden in
Alltag und Beruf ermöglichen,
- Hilfestellungen
im Umgang mit Behörden, bei Wohnungs- und Jobsuche sowie Arztbesuchen, Schule,
Kindergarten, Vereine
- Unterstützung
bei Maßnahmen und Veranstaltungen, die die Integration von Menschen
unterschiedlicher Kulturkreise fördern und bewahren.
(3) Die
Grundsätze des Vereins basieren auf den Werten, die im Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland verankert sind. Der Verein ist überparteilich und
überkonfessionell.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (“Steuerbegünstigte Zwecke”, §§
51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Aktive
Mitgliedschaft
Aktives
Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person nach Vollendung des 15.
Lebensjahres werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen möchte.
Voraussetzung
für eine aktive Mitgliedschaft ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete
schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich die/der Anmeldende zur
Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
(2) Passive
Mitgliedschaft
Passives
Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person nach Vollendung des 15. Lebensjahres
werden, die die Ziele des Vereins unterstützen möchte.
Voraussetzung für eine passive Mitgliedschaft
ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme,
in der sich die/ der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen
verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet
- durch Tod,
- durch Austritt, der nur schriftlich jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
oder
- durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen
kann.
(2) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 6
Mitgliederrechte
(1) Rechte
der aktiven Mitglieder
Die aktive
Mitgliedschaft berechtigt
- zur
Teilnahme an Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der der
Mitgliederversammlung zukommenden Rechte,
- zur Ausübung des aktiven und
passiven Wahlrechts,
- zum Stellen von Anträgen.
(2) Rechte
der passiven Mitglieder
Die passiven
Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung
- Rederecht,
- kein Antragsrecht,
- kein Stimmrecht,
- kein aktives und passives Wahlrecht,
- ein Mitwirkungsrecht bei der
Antragstellung.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den
aktiven Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
(2) Die
passiven Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag. Die Einzelheiten,
insbesondere Höhe und Fälligkeit, werden durch die Mitgliederversammlung
beschlossen.
§ 8
Organe
Die Organe
des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der
Vorstand, bestehend aus der/dem
Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister und
der/dem Schriftführer
Der Vorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen
unter gleichzeitiger Mitteilung des Entwurfs einer Tagesordnung schriftlich
einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem dann einzuberufen, wenn
mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beantragt hat.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie zwei
Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen, nimmt den Bericht
des Vorstands und der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung
des Vorstands. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Tätigkeit des
Vereins sowie Satzungsänderungen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern eine Ankündigung in der Einladung
sowie eine 2/3-Mehrheit.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem
von der Versammlung zu wählenden Protokollführer schriftlich festgehalten.
Dieses Protokoll ist von dem Protokollführer sowie einem Mitglied des Vorstands
zu unterschreiben.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Je drei Mitglieder des Vorstands sind vertretungsberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die einzelnen Mitglieder des Vorstands in
getrennten Wahlgängen. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder
beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Entlastung im Amt. Kommt bei
der anschließenden Wahl kein neuer Vorstand zustande, bleibt der bisherige
Vorstand solange kommissarisch im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen
der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Er protokolliert seine Beschlüsse.
§11 Auflösung des Vereins bzw. Zweckänderung
Beschließt eine Mitgliederversammlung die Auflösung des
Vereins mit der dazu erforderlichen Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder oder den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, so fällt das Vermögen
des Vereins an die Samtgemeinde Holtriem, die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§12 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der
Gründungsversammlung am 21. April 2016 beschlossen worden.